BGH Urteil: Platzierung des Web-Impressums

Mit Urteil vom 20. Juli 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.

Mit diesem Urteil beendet das BGH einen andauernden Streit unter Juristen, welcher zu vielen zweifelhaften Abmahnungen geführt hat.

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